nur einem solchen können Rechte zuerkannt und Pflichten auferlegt werden. Verfügungsadressat der Verfügung vom 27. November 2002 ist das URA, vertreten durch den geschäftsleitenden Untersuchungsrichter, also eine unselbständige, d. h. nicht rechtsfähige Verwaltungseinheit. Behörden und Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit können jedoch nur dann Rechte und Pflichten haben, d. h. in eigenem Namen Rechte geltend machen oder ins Recht gefasst werden, wenn dies rechtlich vorgesehen ist (BGE 116 Ib 344 / 346, vgl. auch Arthur Aeschlimann / Thomas Merkli / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N. 2 f. zu Art.