3. die Annahme der Nichtigkeit darf nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen. In Lehre und Rechtsprechung werden namentlich die sachliche Unzuständigkeit (vgl. etwa BGE 111 1b 213 E. 5b), schwere Verfahrens- und Eröffnungsfehler (BGE 101 II 149 E. 4b) oder ausnahmsweise schwerste inhaltliche Mängel anerkannt (zum Ganzen Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 202). 2.2. Inhalt einer Verfügung ist die Regelung eines Rechtsverhältnisses, was notwendigerweise einen rechtsfähigen Verfügungsadressaten voraussetzt; nur einem solchen können Rechte zuerkannt und Pflichten auferlegt werden.