Mit Blick auf die Rechts- und Partei- bzw. Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers stellt sich jedoch die Frage, ob die von der Vorinstanz erlassene Feststellungsverfügung an einem Mangel leidet, und wenn dem so ist, ob dieser derart schwer ist, dass sie als nichtig qualifiziert werden muss. Weil nichtige Verfügungen zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkungen entfalten, ist Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 1 E. 3). Deshalb ist unerheblich, ob die Nichtigkeit rechtzeitig bzw. überhaupt gerügt wird.