Die Beschwerde vor der REKO/UVEK setzt ein gültiges Anfechtungsobjekt voraus, d. h. eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz hat am 27. November 2002 den Beschwerdeführer mittels «Feststellungsverfügung» (eigentlich positive Verfügung) zur Zahlung der offenen Rechnungen verpflichtet. Somit ist grundsätzlich ein Anfechtungsobjekt gegeben. Mit Blick auf die Rechts- und Partei- bzw. Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers stellt sich jedoch die Frage, ob die von der Vorinstanz erlassene Feststellungsverfügung an einem Mangel leidet, und wenn dem so ist, ob dieser derart schwer ist, dass sie als nichtig qualifiziert werden muss.