3 eine unabhängige Instanz ganz allgemein angestrebt wird und sich mit Blick auf die Organisation des DBA als ein von der Verwaltung weitgehend unabhängiger Dienst besonders aufdrängt. Die Zuständigkeit der REKO/UVEK als verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz ist deshalb im Zuge der Lückenfüllung zu bejahen (vgl. zum Ganzen auch Entscheid der REKO/UVEK vom 9. Juli 2003, J-2002-45, E. 2). 2. Die Beschwerde vor der REKO/UVEK setzt ein gültiges Anfechtungsobjekt voraus, d. h. eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG.