an den Bundesrat als direkte Aufsichtsbehörde wiederum ist ausgeschlossen, weil letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (Art. 74 Bst. a VwVG). Das Bundesgericht schliesslich ist ebenfalls nicht zur Beurteilung kompetent, sieht doch das Bundesrecht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht unmittelbar vor (Art. 98 Bst. c des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG], SR 173.110). Weil Verfügungen zwingend der Beschwerde unterliegen (Art. 44 VwVG), es jedoch an einem gesetzlich geregelten Rechtsweg fehlt, liegt eine Lücke vor, die das Gericht zu füllen hat. Massgebend für die Lückenfüllung ist dabei, dass die Beurteilung durch