O., S. 154). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Unbestritten soll u. a. mit der Regelung von Art. 71a Abs. 1 VwVG einerseits das Bundesgericht entlastet, andererseits den Rechtssuchenden ein besserer Rechtsschutz gewährt werden (vgl. BBl 1991 II 465 ff.). Diese Zielsetzung verlangt aber keineswegs zwingend eine umfassende Zuständigkeit der REKO; diese ist lediglich wünschenswert. Die blosse Wünschbarkeit jedoch rechtfertigt kein Abweichen vom klaren Gesetzeswortlaut (vgl. Jaun, a.a.O., S. 174 f.). Mit Blick auf Art. 71a Abs. 1 VwVG vermag demnach Art. 32 VÜPF die Zuständigkeit der REKO/UVEK nicht zu begründen. 1.2. Und dennoch erachtet sich die REKO/UVEK als zuständig;