Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut von Art. 71a Abs. 1 VwVG ist demnach für die Zuständigkeit der REKO/UVEK eine Regelung auf Gesetzesstufe verlangt. Von einem derart klaren Wortlaut kann nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen (vgl. Manuel Jaun, Die teleologische Reduktion im schweizerischen Recht, Bern 2001, S. 260). Solche triftigen Gründe sind gegeben, wenn ein im Gesetz selber angelegter (unauflösbarer) Widerspruch vorliegt, d. h. u. a. wenn der Gesetzeswortlaut nicht das vom Gesetzgeber tatsächlich Gewollte zum Ausdruck bringt oder wenn er im Widerspruch zum konkreten Normzweck steht (vgl. Jaun, a.a.O., S. 154).