2 durch den DBA und erneuter Erklärung des URA, die Rechnungen wegen des dargelegten Kostenverteilungsprinzips nicht zu bezahlen, erliess der DBA am 27. November 2002 eine «Feststellungsverfügung», welche vom URA am 27. Dezember 2002 mit Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK, REKO/UVEK) angefochten wurde. Aus den Erwägungen: 1. Die Zuständigkeit der Rekurskommission wird in Art. 32 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, SR 780.11) begründet.