Mit Schreiben vom 18. Februar 2002 ersuchte das URA um Überarbeitung der Rechnungen. Vorab sei eine Ausscheidung hinsichtlich des Gebührenanteils für den Zeit- und Arbeitsaufwand des DBA und des Anteils der Vergütung an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten vorzunehmen. Weil im Rahmen der internationalen Rechtshilfe zwischen Bund und Kanton keine Gebühren und Entschädigungen erhoben würden, sei dem URA sodann nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11) ausschliesslich der Anteil der Vergütung an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten in Rechnung zu stellen.