1 - Die Rechtsfähigkeit eines Untersuchungsrichteramtes lässt sich nicht allein aus der sachlichen Zuständigkeit begründen. Obwohl es an einem rechtsfähigen Verfügungsadressaten fehlt, liegt keine nichtige Verfügung vor. Der wirkliche Schuldner ist erkennbar (E. 2). - Die Prozessführungsbefugnis des Untersuchungsrichteramtes wird aufgrund der kantonalen Zuständigkeitsordnung verneint (E. 3).