{"Signatur": "CH_VB_030", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-07-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_030_JAAC-68-25--_2003-07-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006473.pdf?ID=150006473", "Checksum": "83bacf3d5d3c082364d28e56f70fdeae"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) 10.07.2003 JAAC 68.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Service de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication 10.07.2003 JAAC 68.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Servizio dei ricorsi del Dipartimento federale dell'ambiente, dei trasporti, dell'energiae delle comunicazioni 10.07.2003 JAAC 68.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Service de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Servizio dei ricorsi del Dipartimento federale dell'ambiente, dei trasporti, dell'energiae delle comunicazioni"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunik..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:50", "Checksum": "9bcb7b92eedcc77a46567b61c1d5e942", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) 10.07.2003 JAAC 68.25 \r\n\n 5\nder wirkliche Schuldner, der Kanton Bern, erkennbar, bestehen hierüber\nkeine Zweifel; weder die Vorinstanz als verfügende Behörde noch der\nBeschwerdeführer sind in irgendeiner Weise irregeführt. Demnach wäre\ndie Verfügung vom 27. November 2002 auch vollstreckbar, liegt also ein\nanerkannter Nichtigkeitsgrund, die Nichtvollstreckbarkeit, nicht vor (vgl.\netwa Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.,\nZürich 1998, Rz. 972 ff., insbesondere 979).\n2.4. Insgesamt besteht kein Anlass, eine derart schwerwiegende Massnahme,\nwie sie die Nichtigkeit einer Verfügung darstellt, anzunehmen. Die Verfügung\nvom 27. November 2002 stellt somit ein gültiges Anfechtungsobjekt dar.\n3. Die Beschwerdeberechtigung vor der REKO/UVEK bestimmt sich nach\nArt. 48 VwVG. Demnach kann Beschwerde führen, wer durch die angefochtene\nVerfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung\noder Änderung hat (Bst. a) oder jede andere Person, Organisation oder\nBehörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtig (Bst. b). Es liegt keine\nbesondere bundesrechtliche Vorschrift vor, weshalb sich die Legitimation\neinzig aus Art. 48 Bst. a VwVG ergeben kann.\n3.1. Nach dem hauptsächlich auf die Legitimation Privater zugeschnittenen\nArt. 48 Bst. a VwVG sind Gemeinwesen dann zur Beschwerde berechtigt,\nwenn sie gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen sind oder durch die\nangefochtene Verfügung in ihren hoheitlichen Befugnissen berührt sind\nund ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des\nangefochtenen Entscheides haben oder es um spezifische öffentliche Anliegen\ngeht. Hingegen begründet das blosse allgemeine Interesse an der richtigen\nAnwendung objektiven Bundesrechts keine Beschwerdelegitimation des\nGemeinwesens (BGE 123 II 371 E. 2b). Dabei ist nur das Gemeinwesen als\nsolches legitimiert, nicht jedoch einzelne Behörden oder Verwaltungszweige\nohne eigene Rechtspersönlichkeit, ausser die Rechts- und Parteifähigkeit sei\ngesetzlich zuerkannt (vgl. Aeschlimann / Merkli / Herzog, a.a.O., N. 1 ff. und 10\nzu Art. 11 Abs. 1 VRPG), was vorliegend indessen nicht zutrifft.\n3.2. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer allenfalls befugt\nist, in der fraglichen Angelegenheit für den Kanton Bern einen Prozess zu\nführen. Dass er nicht ausdrücklich im Namen des Kantons Bern auftritt,\nfällt dabei nicht weiter ins Gewicht: Sollte die Prozessführungsbefugnis\ntatsächlich gegeben sein, wäre es zu formalistisch, die Legitimation des\nBeschwerdeführers daran scheitern zu lassen (vgl. auch BGE 123 II 371 E. 2d).\nDer Beschwerdeführer ist offenbar der Ansicht, die Prozessführungsbefugnis\nergebe sich ohne weiteres aus der Zuständigkeit im Rahmen des BÜPF sowie\nder kantonalen FHV. Dieser Auffassung kann aus nahe liegenden Gründen\nnicht gefolgt werden: Die Kompetenz zur Auslösung von Zahlungen beinhaltet\nkeine allgemeine Befugnis, den Kanton diesbezüglich auch in prozessualer\nHinsicht zu vertreten (in diesem Sinne ebenfalls BGE 123 II 371 E. 2e). Dasselbe\ngilt für die sachliche Zuständigkeit in einem bestimmten Regelungsbereich.\nDie Sach- und Finanzkompetenz ist klar zu unterscheiden von der Kompetenz\nzur Prozessführung. Die Letztere betrifft die Vertretung des Gemeinwesens\nnach aussen. Diese ist im Regelfall denjenigen Personen vorbehalten, welche\neffektiv und massgeblich an der Willensbildung des Gemeinwesens teilhaben.\n\n6\nDementsprechend obliegt gemäss Art. 90 Bst. a der Verfassung des Kantons\nBern (KV; BSG 101.1) die Vertretung des Kantons nach innen wie nach aussen\ngrundsätzlich dem Regierungsrat.\nDie Vertretungsbefugnis kann sodann durch Gesetz oder vom Regierungsrat\nselber delegiert werden (vgl. Art. 69 Abs. 3 KV). In diesem Sinne sieht Art. 47\ndes Organisationsgesetzes (OrG; BSG 152.01) unter der Marginalie «Vertretung\nvor Gerichten» vor, dass der Kanton Bern, «sofern der Regierungsrat im\nEinzelfall keine andere Regelung trifft, […] vor Gerichten und eidgenössischen\nRechtsmittelinstanzen durch Organe oder Bevollmächtigte der Staatskanzlei\noder derjenigen Direktionen vertreten [wird], in deren Aufgabenbereich der\nStreitgegenstand fällt». Zur Gewährleistung der in prozessualen Belangen\nerforderlichen Entscheidungsökonomie wird mit dieser Bestimmung\ndie Kompetenz zur Prozessführung vom Gesamtregierungsrat auf Stufe\nDirektion / Staatskanzlei übertragen (vgl. Walter Kälin / Urs Bolz, Handbuch\ndes bernischen Verfassungsrechts, Bern 1995, N. 1b zu Art. 90 KV). Wohl\nist eine Weiterdelegation an eine untergeordnete Verwaltungseinheit\nmittels regierungsrätlicher Verordnung möglich. Eine solche ist für die\nUntersuchungsrichterämter bzw. für deren Organe jedoch nicht erfolgt.\nNach Art. 6 der Organisationsverordnung der vorliegend betroffenen Justiz-,\nGemeinde- und Kirchendirektion (OrV JGK; BSG 152.221.131) entscheidet die\nDirektorin oder der Direktor «alle Fragen im Aufgabengebiet der Direktion\n[entscheidet], soweit die Entscheidbefugnis nicht durch die Gesetzgebung\noder die Geschäftsordnung dem Generalsekretariat, einem Amt oder einer\nanderen Organisationseinheit übertragen ist». Die DelDV JGK gesteht den\nGeschäftsleitern der Untersuchungsrichterämter lediglich im Personalbereich\n(Art. 3 Abs. 2) sowie bei geringen Ausgaben (Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b)\nBefugnisse zu, nicht jedoch hinsichtlich einer möglichen Prozessführung.\nDer Beschwerdeführer ist somit nach der kantonalen Zuständigkeitsordnung\nzur Prozessführung im Namen des Kantons Bern nicht befugt. Zudem hat er es,\nobwohl im Rahmen der Instruktion von der REKO/UVEK hierzu aufgefordert,\nunterlassen, eine Bevollmächtigung durch den Direktor der JGK vorzulegen.\nAuf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.\n\n"}