{"Signatur": "CH_VB_030", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-07-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_030_JAAC-68-25--_2003-07-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006473.pdf?ID=150006473", "Checksum": "83bacf3d5d3c082364d28e56f70fdeae"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) 10.07.2003 JAAC 68.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Service de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication 10.07.2003 JAAC 68.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Servizio dei ricorsi del Dipartimento federale dell'ambiente, dei trasporti, dell'energiae delle comunicazioni 10.07.2003 JAAC 68.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Service de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Servizio dei ricorsi del Dipartimento federale dell'ambiente, dei trasporti, dell'energiae delle comunicazioni"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunik..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:50", "Checksum": "9bcb7b92eedcc77a46567b61c1d5e942", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) 10.07.2003 JAAC 68.25 \r\n\n 4\nBÜPF vorgesehenen Anordnungen das zuständige kantonale Organ sowie\ndass er als leitender Geschäftsführer des URA gemäss Art. 74 Abs. 4 der\nFinanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 1990 (FHV, SR 611.01) berechtigt\nsei, Zahlungen auszulösen und demzufolge auch zu verweigern. Ob mit den\nin Art. 74 Abs. 4 Bst. c FHV erwähnten Vorstehern und Vorsteherinnen der\nÄmter im Sinne von Direktunterstellten der Direktionen auch tatsächlich\ndie geschäftsleitenden Untersuchungsrichter gemeint sind, und wie\nsich diese Bestimmung zu den Ausgabenbefugnissen gemäss Art. 7 der\nDirektionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Justiz-,\nGemeinde- und Kirchendirektion vom 1. Juni 1999 (DelDV JGK; BSG\n152.221.131.1) verhält, kann offen bleiben. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung vermag die sachliche Zuständigkeit die Rechtsfähigkeit nicht\nzu begründen (BGE 123 II 371 E. 2d oder BGE 125 II 192 E. 2a; hierzu auch\nIsabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren, Zürich 2000, S. 238 f.).\nDamit steht fest, dass am 27. November 2002 gegenüber einer nicht\nrechtsfähigen Verwaltungseinheit verfügt wurde. Hieraus darf jedoch nicht\nunmittelbar auf die Nichtigkeit der Verfügung geschlossen werden.\n2.3. Es ist offenkundig, dass die Pflicht zur Bezahlung der vom DBA\nausgestellten Rechnungen den Kanton Bern trifft. Der DBA hat in\nÜbereinstimmung mit Art. 31 Abs. 1 VÜPF in einem ersten Schritt die\nRechnungen der die Überwachung anordnenden Behörde, d. h. dem\nBeschwerdeführer, zugestellt. Konkret sind aber die finanziellen Interessen\ndes Kantons Bern berührt, müsste also dieser ins Recht gefasst werden. In\nder Verfügung vom 27. November 2002 wird der Kanton Bern wohl in der\nBegründung erwähnt, nicht jedoch im Verfügungsdispositiv.\nWerden in Einzelverfügungen die materiellen Adressaten und Adressatinnen\nfalsch oder nicht vollständig bezeichnet, so schadet dies nicht, sofern aus den\nUmständen erkennbar ist, wer gemeint ist (vgl. Aeschlimann / Merkli / Herzog,\na.a.O., N. 17 zu Art. 52 Abs. 1 Bst. e VRPG). So hält das Bundesgericht fest, dass\n«eine ungenaue Parteibezeichnung in einer Betreibungsurkunde, die eine\nUnsicherheit über die Identität der fraglichen Partei zu schaffen geeignet ist,\nnur dann die Nichtigkeit der betreffenden Betreibungshandlung zur Folge\nhaben solle, wenn sie die Beteiligten auch tatsächlich irregeführt hat. Dabei\nsind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Beteiligten über die Identität\neiner ungenau bezeichneten Partei Gewissheit verschaffen mussten» (BGE 102\nIII 63 E. 2).\nSowohl für die Vorinstanz als auch für den Beschwerdeführer ist klar - dies\nkommt nicht zuletzt in den jeweiligen Begründungen der Verfügung vom\n27. November 2002 bzw. der Beschwerde vom 27. Dezember 2002 an die\nREKO/UVEK zum Ausdruck -, dass sich die Zahlungsforderung tatsächlich\nan den Kanton Bern richtet. Dies nicht nur, weil sich der Streit um die Frage\nder Gebührenfreiheit zwischen Bund und Kanton dreht, sondern auch weil\ndie Untersuchungsrichterämter in die Kantonsfinanzen eingebunden sind.\nDer Beschwerdeführer erscheint insofern als pars pro toto. In dem Sinne\nhat auch die Zustellung der Verfügung vom 27. November 2002 an den\nBeschwerdeführer ihre Richtigkeit bzw. schadet zumindest nicht, ist doch\nder Beschwerdeführer, wie er selber vorbringt, zur Anweisung von Zahlungen\nund entsprechend auch zur Entgegennahme von Zahlungsforderungen für\nden Kanton Bern befugt. Trotz der mangelhaften Bezeichnung bleibt also\n\n"}