{"Signatur": "CH_VB_030", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-07-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_030_JAAC-68-25--_2003-07-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006473.pdf?ID=150006473", "Checksum": "83bacf3d5d3c082364d28e56f70fdeae"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) 10.07.2003 JAAC 68.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Service de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication 10.07.2003 JAAC 68.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Servizio dei ricorsi del Dipartimento federale dell'ambiente, dei trasporti, dell'energiae delle comunicazioni 10.07.2003 JAAC 68.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Service de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Servizio dei ricorsi del Dipartimento federale dell'ambiente, dei trasporti, dell'energiae delle comunicazioni"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunik..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:50", "Checksum": "9bcb7b92eedcc77a46567b61c1d5e942", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) 10.07.2003 JAAC 68.25 \r\n\n 3\neine unabhängige Instanz ganz allgemein angestrebt wird und sich mit\nBlick auf die Organisation des DBA als ein von der Verwaltung weitgehend\nunabhängiger Dienst besonders aufdrängt.\nDie Zuständigkeit der REKO/UVEK als verwaltungsunabhängige\nBeschwerdeinstanz ist deshalb im Zuge der Lückenfüllung zu bejahen (vgl.\nzum Ganzen auch Entscheid der REKO/UVEK vom 9. Juli 2003, J-2002-45, E. 2).\n2. Die Beschwerde vor der REKO/UVEK setzt ein gültiges Anfechtungsobjekt\nvoraus, d. h. eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz hat am\n27. November 2002 den Beschwerdeführer mittels «Feststellungsverfügung»\n(eigentlich positive Verfügung) zur Zahlung der offenen Rechnungen\nverpflichtet. Somit ist grundsätzlich ein Anfechtungsobjekt gegeben.\nMit Blick auf die Rechts- und Partei- bzw. Handlungsfähigkeit des\nBeschwerdeführers stellt sich jedoch die Frage, ob die von der Vorinstanz\nerlassene Feststellungsverfügung an einem Mangel leidet, und wenn dem so\nist, ob dieser derart schwer ist, dass sie als nichtig qualifiziert werden muss.\nWeil nichtige Verfügungen zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkungen entfalten,\nist Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes\nwegen zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 1 E. 3). Deshalb ist unerheblich, ob die\nNichtigkeit rechtzeitig bzw. überhaupt gerügt wird.\n2.1. Die Nichtigkeit einer Verfügung bildet die Ausnahme und ist nur in\nseltenen Fällen von qualifizierter Fehlerhaftigkeit anzunehmen. Ob Nichtigkeit\nvorliegt, bestimmt sich dabei nach der so genannten Evidenztheorie (vgl.\nBGE 116 Ia 215 E. 2c) Danach müssen kumulativ drei Voraussetzungen\nerfüllt sein: 1. Es muss ein schwerwiegender Rechtsfehler vorliegen; 2. der\nFehler muss zudem offenkundig oder zumindest leicht erkennbar sein; 3. die\nAnnahme der Nichtigkeit darf nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der\nRechtssicherheit führen. In Lehre und Rechtsprechung werden namentlich\ndie sachliche Unzuständigkeit (vgl. etwa BGE 111 1b 213 E. 5b), schwere\nVerfahrens- und Eröffnungsfehler (BGE 101 II 149 E. 4b) oder ausnahmsweise\nschwerste inhaltliche Mängel anerkannt (zum Ganzen Pierre Tschannen /\nUlrich Zimmerli / Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000,\nS. 202).\n2.2. Inhalt einer Verfügung ist die Regelung eines Rechtsverhältnisses, was\nnotwendigerweise einen rechtsfähigen Verfügungsadressaten voraussetzt; nur\neinem solchen können Rechte zuerkannt und Pflichten auferlegt werden.\nVerfügungsadressat der Verfügung vom 27. November 2002 ist das URA,\nvertreten durch den geschäftsleitenden Untersuchungsrichter, also eine\nunselbständige, d. h. nicht rechtsfähige Verwaltungseinheit. Behörden und\nVerwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit können jedoch nur\ndann Rechte und Pflichten haben, d. h. in eigenem Namen Rechte geltend\nmachen oder ins Recht gefasst werden, wenn dies rechtlich vorgesehen ist\n(BGE 116 Ib 344 / 346, vgl. auch Arthur Aeschlimann / Thomas Merkli / Ruth\nHerzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons\nBern, Bern 1997, N. 2 f. zu Art. 11 sowie N. 12 zu Art. 12 VRPG).\nEine kantonale Vorschrift, welche die Untersuchungsrichterämter rechtsund parteifähig erklärt, ist nicht ersichtlich, wird vom Beschwerdeführer\nso auch nicht vorgebracht. Er begründet im vorliegenden Verfahren seine\nZuständigkeit vielmehr damit, dass er nach kantonalem Recht für die im\n\n"}