Dieser Entscheid betrifft ein Unternehmen, welches einzig mit Hilfe von Computern und reiner Bürotätigkeit Vorschläge erarbeitet, wie ihre Kunden Energieflüsse am besten organisieren. Auch in diesem Fall sind die Arbeitnehmenden des Beschwerde führenden Betriebs nicht der konkreten Betriebsgefahr derjenigen Unternehmen ausgesetzt, für welche sie Vorbereitungs- und Überwachungsarbeiten ausführen. Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgebrachte Argumentation ist in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung nicht stichhaltig. c. Somit kann bejaht werden, dass die Beschwerdeführerin die Unterstellungsvoraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 Bst. m in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Bst.