6 neuesten Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten, dass die Frage der Betriebsgefahr aufgrund der mit dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 gewandelten Funktion des Unterstellungsrechts, die nicht mehr sozialer, sondern rein wirtschaftlicher Natur ist, unerheblich ist (EVG-Urteil vom 13. September 2002, U 92/02, E. 3). Dieser Entscheid betrifft ein Unternehmen, welches einzig mit Hilfe von Computern und reiner Bürotätigkeit Vorschläge erarbeitet, wie ihre Kunden Energieflüsse am besten organisieren.