Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass auf sie der Begriff der «technischen» Vorbereitung nicht anzuwenden sei, so ist sie darauf zu verweisen, dass gemäss der EVG-Rechtsprechung dieser Begriff seinen Niederschlag findet in der Definition, was als «technisches» Büro zu gelten hat, mithin die situationsbezogene Tätigkeit im Unterschied zu einer rein theoretischen Tätigkeit mit Forschungscharakter. Somit hängt die Beantwortung der Frage, ob etwas als technische Vorbereitung zu erachten ist, nicht davon ab, ob ein direkter Einfluss auf den Produktionsprozess genommen wird.