Die Arbeit der Beschwerdeführerin besteht in der Entwicklung und Planung von konkreten, zu konstruierenden Telefonapparaten. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass auf sie der Begriff der «technischen» Vorbereitung nicht anzuwenden sei, so ist sie darauf zu verweisen, dass gemäss der EVG-Rechtsprechung dieser Begriff seinen Niederschlag findet in der Definition, was als «technisches» Büro zu gelten hat, mithin die situationsbezogene Tätigkeit im Unterschied zu einer rein theoretischen Tätigkeit mit Forschungscharakter.