s. auch unveröffentlichtes EVG-Urteil vom 13. September 2002, U 92/02, E. 3). Der in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Gedanke gilt nicht bloss für Ingenieur- oder Architekturbüros, sondern für sämtliche Firmen, welche die technische Vorbereitung, die Leitung oder die Überwachung der in Art. 66 Abs. 1 Bst. b-l UVG genannten Arbeiten ausführen (vgl. EVG-Urteil vom 13. September 2002, U 92/02, im Bereich der Elektrizitätsversorgung). cc. Wie bereits ausgeführt, befasst sich die Beschwerdeführerin mit der Entwicklung, dem Design und dem Vertrieb von Telefonapparaten. Gemäss ihren Angaben vergibt sie die Herstellung der Apparate an Drittfirmen (…).