66 Abs. 1 Bst. m UVG sind Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Bst. b-l desselben Artikels der SUVA unterstellt. Darunter befinden sich insbesondere Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien (Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG). aa. Es ist nicht zu bestreiten, dass die Herstellung der Telefonapparate mit der maschinellen Bearbeitung von Materialien gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG verbunden ist und also eine gemäss dieser Bestimmung unterstellungspflichtige Tätigkeit darstellt.