Das Erstellen dieser Pläne sei unerlässliche Voraussetzung für die Fabrikation solcher Apparate. Da die Herstellung der Telefonapparate durch Drittfirmen wiederum mit der Bearbeitung von Metall und Kunststoff verbunden sei, handle es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin um technische Vorbereitungsarbeiten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG. Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, sie habe mit der Produktion der Telefonapparate nichts zu tun. Sie kümmere sich lediglich um die Konzeption, das Design, das Marketing und den Vertrieb der Apparate. b. Laut Art. 66 Abs. 1 Bst.