Es handelt sich somit bei der Beschwerdeführerin zweifellos um einen ungegliederten Betrieb. Dies wird von ihr denn auch ausdrücklich anerkannt (…). Es bleibt somit zu überprüfen, ob eines der Unterstellungsmerkmale gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG gegeben ist. 6.a. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass das Beschwerde führende Unternehmen die Unterstellungskriterien von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG in Verbindung mit Bst. e derselben Bestimmung erfülle. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um einen Betrieb, der sich mit konkreten Ausführungsplänen für die Herstellung von Telefonapparaten befasse. Das Erstellen dieser Pläne sei unerlässliche Voraussetzung für die Fabrikation solcher Apparate.