Es geht aus den Akten nichts hervor, was darauf schliessen liesse, dass eine der durch die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten untypisch für einen Betrieb ihrer Art wäre. Die von ihr effektiv ausgeführten Arbeiten (Konzeption und Design von Telefonapparaten sowie Vertrieb und Handel von und mit Telefonapparaten) können als zusammengehörende Tätigkeiten betrachtet werden, womit die Beschwerdeführerin einen einheitlichen Charakter aufweist. Daran ändert nichts, dass die eigentliche Produktion der Telefonapparate an Drittfirmen vergeben wird. Es handelt sich somit bei der Beschwerdeführerin zweifellos um einen ungegliederten Betrieb.