Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Rekurskommission muss aber nur den Entscheid der unteren Instanz überprüfen, sie muss sich nicht an deren Stelle setzen. Wenn die zu überprüfenden Fragen spezifische technische Kenntnisse erfordern, so muss der Richter im Übrigen die Frage der Angemessenheit mit einer gewissen Zurückhaltung überprüfen (Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht [SVR] 1994 KV Nr. 3 S. 7