Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erfasste das Unternehmen mit Verfügung als einen ihr obligatorisch unterstellten Betrieb und wies die dagegen eingereichte Einsprache ab. Das Unternehmen X. erhob fristgerecht Beschwerde vor der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (im Folgenden: Rekurskommission) und machte insbesondere geltend, dass es nicht in der Produktion der Apparate tätig sei und den Produktionsprozess auch nicht technisch leite oder überwache. Aus den Erwägungen: 1.a. Gemäss Art. 109 Abs. 1 Bst.