- Die Beschwerdeführerin ist als unterstelltes «technisches Büro» und nicht als nicht unterstelltes «Studienbüro» zu qualifizieren. Dabei ist insbesondere die Frage der Betriebsgefahr unerheblich, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung bestätigt hat (E. 6b/cc).