- Voraussetzungen für die obligatorische Unterstellung unter die SUVA, insbesondere Unterscheidung zwischen ungegliederten und gegliederten Betrieben (E. 4). - Bei der Beschwerdeführerin, die sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von und dem Handel mit Apparaten und Anlagen der Kommunikation und Elektronik befasst, handelt es sich um einen ungegliederten Betrieb (E. 5). - Abgrenzung zwischen unterstellten und nicht unterstellten technisch tätigen Betrieben gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG (E. 6b/bb). - Die Beschwerdeführerin ist als unterstelltes «technisches Büro» und nicht als nicht unterstelltes «Studienbüro» zu qualifizieren.