1 Obligatorische Unfallversicherung. Unterstellung unter die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Anwendung von Art. 66 UVG. Technischer Betrieb. - Eintretensvoraussetzungen und Überprüfungsbefugnis (E. 1a und d). - Anwendbares Recht nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (E. 2). - Voraussetzungen für die obligatorische Unterstellung unter die SUVA, insbesondere Unterscheidung zwischen ungegliederten und gegliederten Betrieben (E. 4).