{"Signatur": "CH_VB_029", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-07-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_029_JAAC-68-39--_2003-07-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006518.pdf?ID=150006518", "Checksum": "b7bbb1085bfdca4364e34ef1e0e51e3a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung 18.07.2003 JAAC 68.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’assurance-accidents 18.07.2003 JAAC 68.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso sull’assicurazione contro gli infortuni 18.07.2003 JAAC 68.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’assurance-accidents"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso sull’assicurazione contro gli infortuni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:38", "Checksum": "2506bbf40f417fd8245ce070b3bdb414", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung 18.07.2003 JAAC 68.39 \r\n\n 5\nBüro kann es sich insbesondere um ein Ingenieur- oder Architektenbüro\nhandeln. Im Gegensatz dazu erarbeitet ein Studienbüro vorwiegend\nunverbindliche Studien und Berechnungen im Bereich der Forschung,\nEntwicklung, Raumplanung usw. Dabei handelt es sich in erster Linie um\nDenkmodelle, Leitbilder und Varianten, die der vorläufigen Orientierung\noder als Grundlage für die Entscheidfindung von Unternehmensleitungen,\nBehörden oder Kommissionen dienen. Das Produkt eines Studienbüros kann\ndemzufolge in aller Regel nur mittelbar verwendet werden, da es konkretisiert\nund auf die Bedürfnisse eines bestimmten Auftraggebers zugeschnitten\nwerden muss, damit es in die Praxis umgesetzt werden kann (RKUV 1988\nNr. U 51 S. 289 E. 4d; s. auch unveröffentlichtes EVG-Urteil vom 13. September\n2002, U 92/02, E. 3).\nDer in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Gedanke gilt nicht\nbloss für Ingenieur- oder Architekturbüros, sondern für sämtliche Firmen,\nwelche die technische Vorbereitung, die Leitung oder die Überwachung der in\nArt. 66 Abs. 1 Bst. b-l UVG genannten Arbeiten ausführen (vgl. EVG-Urteil vom\n13. September 2002, U 92/02, im Bereich der Elektrizitätsversorgung).\ncc. Wie bereits ausgeführt, befasst sich die Beschwerdeführerin mit der\nEntwicklung, dem Design und dem Vertrieb von Telefonapparaten. Gemäss\nihren Angaben vergibt sie die Herstellung der Apparate an Drittfirmen (…).\nAus dieser Beschreibung ihrer Tätigkeiten ist ohne weiteres zu schliessen,\ndass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein technisches Büro im\nSinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt. Die Arbeit der\nBeschwerdeführerin besteht in der Entwicklung und Planung von konkreten,\nzu konstruierenden Telefonapparaten.\nWenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass auf sie der Begriff der\n«technischen» Vorbereitung nicht anzuwenden sei, so ist sie darauf zu\nverweisen, dass gemäss der EVG-Rechtsprechung dieser Begriff seinen\nNiederschlag findet in der Definition, was als «technisches» Büro zu gelten\nhat, mithin die situationsbezogene Tätigkeit im Unterschied zu einer\nrein theoretischen Tätigkeit mit Forschungscharakter. Somit hängt die\nBeantwortung der Frage, ob etwas als technische Vorbereitung zu erachten\nist, nicht davon ab, ob ein direkter Einfluss auf den Produktionsprozess\ngenommen wird. Dass die Beschwerdeführerin selber an der eigentlichen\nHerstellung der Telefonapparate nicht beteiligt ist und auch keine technischen\nAnweisungen für den Produktionsablauf macht, sondern diese an ein\nDrittunternehmen vergibt, ist also nicht ausschlaggebend. Mit anderen Worten\nist der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie ein reiner Bürobetrieb sei\nund mit der Produktion nichts zu tun habe, nicht die Bedeutung beizumessen,\ndie sie ihr gibt. Des Übrigen ist die Beschwerdeführerin aber auch auf ihren\nInternet-Auftritt (…) zu verweisen, in dem ihre technische Kompetenz und\ninsbesondere auch ihre Geeignetheit als Partner im Bereich komplexer\nProjekte, Problemlösungen und Produkte unterstrichen wird - es kann\ndeshalb nicht bestritten werden, dass sie technische Lösungen für konkrete\nProjekte anbietet. Gemäss der EVG-Rechtsprechung ist es zudem für die\nUnterstellung in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG unerheblich,\nob die Angestellten den Betriebsgefahren von Herstellerbetrieben und\nWerkstätten ausgesetzt sind (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4c; s. auch\nEVG-Urteil vom 13. September 2002, U 92/02, E. 3). Das EVG hat in seiner\n\n6\nneuesten Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten, dass die Frage der\nBetriebsgefahr aufgrund der mit dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar\n1984 gewandelten Funktion des Unterstellungsrechts, die nicht mehr sozialer,\nsondern rein wirtschaftlicher Natur ist, unerheblich ist (EVG-Urteil vom\n13. September 2002, U 92/02, E. 3). Dieser Entscheid betrifft ein Unternehmen,\nwelches einzig mit Hilfe von Computern und reiner Bürotätigkeit Vorschläge\nerarbeitet, wie ihre Kunden Energieflüsse am besten organisieren. Auch in\ndiesem Fall sind die Arbeitnehmenden des Beschwerde führenden Betriebs\nnicht der konkreten Betriebsgefahr derjenigen Unternehmen ausgesetzt, für\nwelche sie Vorbereitungs- und Überwachungsarbeiten ausführen. Die von\nder Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgebrachte Argumentation ist in\nAnbetracht der zitierten Rechtsprechung nicht stichhaltig.\nc. Somit kann bejaht werden, dass die Beschwerdeführerin die\nUnterstellungsvoraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 Bst. m in Verbindung mit\nArt. 66 Abs. 1 Bst. e UVG erfüllt.\n7.-8. (…)\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.39 - Auszug aus einem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die\nUnfallversicherung vom 18. Juli 2003 i.S. X. gegen die Schweizerische\nUnfallversicherungsanstalt [REKU 525/02]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2004\nAnnée\nAnno\n\nBand 68\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 518\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}