{"Signatur": "CH_VB_029", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-07-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_029_JAAC-68-39--_2003-07-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006518.pdf?ID=150006518", "Checksum": "b7bbb1085bfdca4364e34ef1e0e51e3a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung 18.07.2003 JAAC 68.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’assurance-accidents 18.07.2003 JAAC 68.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso sull’assicurazione contro gli infortuni 18.07.2003 JAAC 68.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’assurance-accidents"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso sull’assicurazione contro gli infortuni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:38", "Checksum": "2506bbf40f417fd8245ce070b3bdb414", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung 18.07.2003 JAAC 68.39 \r\n\n 4\nVorliegend sind diese Voraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt. Gemäss\ndem Handelsregistereintrag befasst sich die Beschwerdeführerin mit der\nEntwicklung, Herstellung und Vertrieb von sowie Handel mit Apparaten\nund Anlagen der Kommunikation und der Elektronik. Es geht aus den\nAkten nichts hervor, was darauf schliessen liesse, dass eine der durch die\nBeschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten untypisch für einen Betrieb\nihrer Art wäre. Die von ihr effektiv ausgeführten Arbeiten (Konzeption\nund Design von Telefonapparaten sowie Vertrieb und Handel von und\nmit Telefonapparaten) können als zusammengehörende Tätigkeiten\nbetrachtet werden, womit die Beschwerdeführerin einen einheitlichen\nCharakter aufweist. Daran ändert nichts, dass die eigentliche Produktion\nder Telefonapparate an Drittfirmen vergeben wird. Es handelt sich somit bei\nder Beschwerdeführerin zweifellos um einen ungegliederten Betrieb. Dies\nwird von ihr denn auch ausdrücklich anerkannt (…).\nEs bleibt somit zu überprüfen, ob eines der Unterstellungsmerkmale gemäss\nArt. 66 Abs. 1 UVG gegeben ist.\n6.a. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass das Beschwerde führende\nUnternehmen die Unterstellungskriterien von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG\nin Verbindung mit Bst. e derselben Bestimmung erfülle. Es handle sich\nbei der Beschwerdeführerin um einen Betrieb, der sich mit konkreten\nAusführungsplänen für die Herstellung von Telefonapparaten befasse. Das\nErstellen dieser Pläne sei unerlässliche Voraussetzung für die Fabrikation\nsolcher Apparate. Da die Herstellung der Telefonapparate durch Drittfirmen\nwiederum mit der Bearbeitung von Metall und Kunststoff verbunden sei,\nhandle es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin um technische\nVorbereitungsarbeiten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG.\nDie Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, sie habe mit\nder Produktion der Telefonapparate nichts zu tun. Sie kümmere sich lediglich\num die Konzeption, das Design, das Marketing und den Vertrieb der Apparate.\nb. Laut Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG sind Betriebe für technische Vorbereitung,\nLeitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Bst. b-l desselben Artikels\nder SUVA unterstellt. Darunter befinden sich insbesondere Betriebe, die\nMetall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie\nGiessereien (Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG).\naa. Es ist nicht zu bestreiten, dass die Herstellung der Telefonapparate\nmit der maschinellen Bearbeitung von Materialien gemäss Art. 66 Abs. 1\nBst. e UVG verbunden ist und also eine gemäss dieser Bestimmung\nunterstellungspflichtige Tätigkeit darstellt.\nbb. Es bleibt zu überprüfen, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um einen\nBetrieb für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung im Sinne von\nArt. 66 Abs. 1 Bst. m UVG handelt.\nDas EVG unterscheidet betreffend Betriebe für technische Vorbereitung,\nLeitung oder Überwachung eigentliche technische Büros und Studienbüros.\nDie technischen Büros werden obligatorisch der SUVA unterstellt, während\nsich die Studienbüros bei den anderen zugelassenen Versicherern gemäss\nArt. 58 UVG versichern können (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4). Laut EVG\nbefasst sich ein technisches Büro mit konkreten Ausführungsplänen im\nHinblick auf die Realisierung eines bestimmten Projekts. Bei einem solchen\n\n"}