Die Monopolstellung der SUVA kann im Übrigen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht richterlich überprüft werden, findet sie doch ihre Grundlage in einem Bundesgesetz. Daher ist auch die Rüge, dass die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin durch den Unterstellungsentscheid verletzt worden sei, nicht stichhaltig. 9. Aus diesen Gründen ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu kritisieren und die Beschwerde abzuweisen. 10 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali