Weiterhin ist nicht erkennbar, inwiefern der Bundesrat den Rahmen der ihm in Art. 66 Abs. 2 UVG übertragenen Delegation zur Umschreibung der gegliederten Betriebe überschritten haben soll. Der angefochtene Entscheid stellt im von der Beschwerdeführerin kritisierten Punkt bloss den Vollzug der Aufteilung der Versicherungsbereiche dar, so dass seine Verhältnismässigkeit als solche ebenso wie das öffentliche Interesse unter diesem Gesichtspunkt gar nicht in Frage zu stellen sind. Die Monopolstellung der SUVA kann im Übrigen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht richterlich überprüft werden, findet sie doch ihre Grundlage in einem Bundesgesetz.