27 BV garantierte Recht auf Wirtschaftsfreiheit darstellt. Der Bund hat die verfassungsmässige Kompetenz zur Regelung der obligatorischen Unfallversicherung und damit auch zur Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, kann doch der Richter die Bundesgesetze nicht auf deren Verfassungsmässigkeit hin überprüfen (vgl. dazu RKUV 2000 Nr. KV 118 S. 151 ff. E. 2). Mit Art. 66 Abs. 1 UVG, der die Aufteilungskriterien zwischen der SUVA und den anderen Versicherern regelt, besteht eine genügende gesetzliche Grundlage. Weiterhin ist nicht erkennbar, inwiefern der Bundesrat den Rahmen der ihm in Art.