bereits ebenso im unveröffentlichten Urteil vom 6. November 1998 [U 44/97] E. 3). Die Beschwerdeführerin übersieht zudem, dass die Unterstellung unter die SUVA gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG ihr Unternehmen nicht zu einem Betrieb der Kunststoffverarbeitung macht, sondern dies lediglich bedeutet, dass in ihrem Geschäft auch Kunststoff bearbeitet wird und dies für ein Unternehmen dieser Art - d. h. ein Optikergeschäft - üblich ist. 8. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Unterstellung unter die SUVA einen Eingriff in das ihr gemäss Art. 27 BV garantierte Recht auf Wirtschaftsfreiheit darstellt.