9 Dabei könnte ohnehin aus Praktikabilitätsgründen nicht in jedem Einzelfall bestimmt werden, in welchem Ausmass ein Unterstellungsmerkmal gegeben sein muss, um Art. 66 Abs. 1 UVG anzuwenden (RKUV 1987 Nr. U 16 S. 238 ff. E. 4c). Diese Auffassung wurde überdies vom EVG bestätigt, indem es erklärte, dass sich Ausführungen, wie sie - auch hier - zum vorwiegenden Betriebscharakter vorgetragen werden, richtig betrachtet lediglich auf die Situation bei gegliederten Betrieben beziehen (RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 ff. E. 4; bereits ebenso im unveröffentlichten Urteil vom 6. November 1998 [U 44/97] E. 3).