Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 268; bestätigt im unveröffentlichten Urteil des EVG vom 6. November 1998 i.S. U.M. [U 44/97] E. 3). Gehört somit eine bestimmte Tätigkeit (z. B. das Zusägen von Holzplatten oder die Montage von Skibindungen) zum vorwiegenden Betriebscharakter einer Betriebsart, ist das Unterstellungskriterium erfüllt.