Dies ist denn gerade der klassische Fall eines an sich unterstellungspflichtigen Hilfs- oder Nebenbetriebs, der nach der Regel der Attraktion dem Hauptbetrieb folgt und somit nach dem überwiegenden Betriebscharakter nicht SUVA-versichert ist. Das EVG hat auf diesem Hintergrund denn auch klar festgehalten, dass, wenn einmal eine grundsätzliche Anwendung von Art. 66 Abs. 1 UVG feststeht, der konkrete Umfang eines bestimmten Unterstellungsmerkmals keine Rolle mehr spielt (RKUV 1987 Nr. U 16 S. 238 ff. E. 4c; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Aufl.