O. S. 209). Einerseits ist die Regel der Zuordnung nach dem Grundsatz des vorwiegenden Betriebscharakters im Anschluss an die Kompetenz des Bundesrats zur Regelung der Spezialfälle von gegliederten Betrieben (Hilfs-/Neben- und gemischte Betriebe) erwähnt. Andererseits verweist auch das aufgeführte Beispiel klar auf den Sinn dieser Formulierung. So soll beispielsweise ein Ladengeschäft mit industriellem Annexbetrieb nicht der SUVA unterstellt werden. Dies ist denn gerade der klassische Fall eines an sich unterstellungspflichtigen Hilfs- oder Nebenbetriebs, der nach der Regel der Attraktion dem Hauptbetrieb folgt und somit nach dem überwiegenden Betriebscharakter nicht SUVA-versichert ist.