Es ist nun so, dass es nur für die Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit für eine Betriebsart allgemein branchenüblich ist, auf den überwiegenden Betriebscharakter der konkreten Unternehmung ankommt. Die vom EVG in BGE 113 V 327 gemachte Aussage beschlägt somit das Gebiet der Gliederung eines Betriebs bzw. des Vorliegens eines Hilfs- oder Neben- oder gemischten Betriebs und dessen Zuordnung (Attraktion/Detraktion). Dies ergibt sich noch klarer aus der Botschaft des Bundesrats (a.a.O. S. 209).