Sie weist somit einen einheitlichen oder im Sinne der Botschaft des Bundesrats (zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III 209) vorwiegenden Betriebscharakter (z. B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft) auf und führt im Wesentlichen nur Arbeiten aus, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (vgl. BGE 113 V 327 E. 5). Es ist nun so, dass es nur für die Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit für eine Betriebsart allgemein branchenüblich ist, auf den überwiegenden Betriebscharakter der konkreten Unternehmung ankommt.