Mit dieser Auffassung wird jedoch die Bedeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. BGE 113 V 327 E. 7 S. 336) und der Botschaft des Bundesrates verkannt. Art. 66 Abs. 1 UVG zählt die Betriebe, die in den Zuständigkeitsbereich der SUVA fallen, im Allgemeinen aufgrund der Branchenzugehörigkeit und damit nach dem Tätigkeitsbereich (Betriebscharakter, z. B. Bst. d) oder anhand einer bestimmten Ausübungsart einer Tätigkeit (z. B. Bst. e) auf (Ausnahme des rein formalen Kriteriums des Gleisanschlusses gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG in Verbindung mit Art. 78 Bst. b UVV). Der Bundesrat regelt gemäss Art. 66 Abs. 2 UVG die Spezialfälle (gegliederte Betriebe).