8 Einspracheentscheid sind daher nicht zu kritisieren. Bei Veränderungen der Betriebsverhältnisse kann sich die Beschwerdeführerin an die SUVA wenden mit dem Begehren, dass diese zu berücksichtigen seien. 7. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Unterstellung einzig aufgrund des einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakters zu erfolgen habe. Mit dieser Auffassung wird jedoch die Bedeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. BGE 113 V 327 E. 7 S. 336) und der Botschaft des Bundesrates verkannt.