Weiterhin ist gemäss der Rechtsprechung des EVG (RKUV 1987 Nr. U 16 S. 238 ff. E. 4b) bei einem ungegliederten Betrieb das Ausmass oder der Umfang eines unterstellungsrechtlich relevanten Merkmals nicht von Bedeutung. Es wäre in der Tat in der Praxis kaum durchführbar, wenn in jedem konkreten Einzelfall ein bestimmtes Mass festzulegen wäre, welches die Unterstellung unter die SUVA nach sich ziehen würde. Auch kann nicht vorgebracht werden, dass die fragliche Maschine automatisch arbeite. Es gibt immer mehr Maschinen, welche ohne menschliches Zutun arbeiten; dies ändert nichts daran, dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG der Automatisierungsgrad einer Arbeit keine Rolle spielt.