Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten kann, dass sich die SUVA lediglich auf die maschinelle Bearbeitung von Glas berufen habe. Im Übrigen könnte der Richter die Beschwerde auch mit einer anderen Begründung abweisen als derjenigen, auf welche sich die Verwaltung stützt (vgl. André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, S. 17 f. Rz. 1.8 mit Hinweisen). Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist somit nicht stichhaltig. Weiterhin ist gemäss der Rechtsprechung des EVG (RKUV 1987 Nr. U 16 S. 238 ff.