7 6. Nachdem feststeht, dass ein ungegliederter Betrieb vorliegt, ist im Folgenden zu prüfen, ob dieser die Unterstellungsvoraussetzungen von Art. 66 UVG erfüllt. Dabei steht die Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG in Frage. a. Laut dieser Bestimmung sind «Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, sowie Giessereien» bei der SUVA zu versichern. Es ist vorliegend unbestritten, dass zum Fertigschleifen der Gläser eine automatische Schleifmaschine eingesetzt wird. Dabei stellt der Einsatz einer Schleifmaschine eindeutig «maschinelles Bearbeiten» dar. Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin,