Die Situation wäre anders zu beurteilen, falls in einem künftigen Zeitpunkt die Optikergeschäfte mehrheitlich - wie das die Beschwerdeführerin annimmt - dazu übergehen würden, sämtliche Schleifarbeiten durch die Zulieferfirmen ausführen zu lassen. Wenn sich auch im heutigen Zeitpunkt technisch eine solche Lösung allenfalls abzeichnet, ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass heute das Zuschleifen durch den Optiker selbst als unüblich und dem Charakter eines Optikerbetriebs fremd zu bezeichnen wäre. Da dies jedoch nicht der Fall ist, kann somit festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerde führenden Betrieb um einen ungegliederten Betrieb handelt.