Bei der Beantwortung der Frage, ob ein gegliederter oder ungegliederter Betrieb vorliegt, ist gemäss der Rechtsprechung denn auch nicht danach zu fragen, in welchem Ausmass eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt wird, sondern lediglich, ob eine bestimmte Tätigkeit aus dem Rahmen des üblichen Betriebscharakters fällt oder nicht. d. Die Situation wäre anders zu beurteilen, falls in einem künftigen Zeitpunkt die Optikergeschäfte mehrheitlich - wie das die Beschwerdeführerin annimmt - dazu übergehen würden, sämtliche Schleifarbeiten durch die Zulieferfirmen ausführen zu lassen.