Daher ist der Beschwerde führende Betrieb ein Unternehmen mit einem einheitlichen und überwiegenden Betriebscharakter und mithin ein ungegliederter Betrieb. Zu seinem üblichen Tätigkeitsbereich gehören die Schleifarbeiten an den einzusetzenden Brillengläsern. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein gegliederter oder ungegliederter Betrieb vorliegt, ist gemäss der Rechtsprechung denn auch nicht danach zu fragen, in welchem Ausmass eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt wird, sondern lediglich, ob eine bestimmte Tätigkeit aus dem Rahmen des üblichen Betriebscharakters fällt oder nicht.