Die konkrete Verkaufstätigkeit steht also in einem engen Zusammenhang mit der Endverarbeitung der verkauften Produkte. Da der Brillengläserzuschnitt eine für die Vollendung des angebotenen Produkts unerlässliche und somit charakteristische Vorkehr darstellt und da das Anbieten dieser Leistung durchaus branchenüblich ist, kann festgestellt werden, dass diese Tätigkeit Bestandteil der von der Beschwerdeführerin gewählten und somit «typischen» Betriebstätigkeit ist. Daher ist der Beschwerde führende Betrieb ein Unternehmen mit einem einheitlichen und überwiegenden Betriebscharakter und mithin ein ungegliederter Betrieb.