Dass in einem Optikergeschäft ein Teil der Tätigkeit darin besteht, die Korrekturgläser so zuzuschleifen, dass sie in die von den Kunden ausgewählten Brillenfassungen passen, ist unter dem Gesichtspunkt der oben angeführten Rechtsprechung eindeutig als betriebsübliche Tätigkeit zu werten. Es kann auf jeden Fall nicht behauptet werden, dass diese Arbeiten nicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines Optikergeschäfts gehören, welches Korrekturbrillen verkauft, oder dass sich diese Arbeiten deutlich vom normalen Tätigkeitsbereich abheben. Die konkrete Verkaufstätigkeit steht also in einem engen Zusammenhang mit der Endverarbeitung der verkauften Produkte.